Vorabpauschale-Rechner
Wie viel Steuer zieht die Bank im Januar von deinem ETF ab? Vorabpauschale nach § 18 InvStG mit Basiszins 2026, Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag.
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Steuerjahr
Fondsart (Teilfreistellung)
Wert am 1. Januar (€)
Wert am 31. Dezember (€)
Ausschüttungen im Jahr (€)
Freier Pauschbetrag (€)
Kirchensteuer
Berechnet nach § 18 InvStG mit dem vom BMF veröffentlichten Basiszins (2026: 3,20 %, BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Bei mehreren unterjährigen Käufen rechnet die Bank je Tranche — dieser Rechner behandelt den Bestand als Ganzes und liefert dann einen Näherungswert. Keine Steuerberatung. Alle Eingaben bleiben in deinem Browser.
Jedes Jahr Anfang Januar dieselbe Überraschung: Die Bank bucht Steuer vom Verrechnungskonto ab, obwohl gar nichts verkauft wurde. Das ist die Vorabpauschale — und für das Steuerjahr 2026 fällt sie deutlich höher aus als in den Vorjahren, weil der Basiszins auf 3,20 % gestiegen ist, den höchsten Wert seit Einführung 2018. Dieser Rechner sagt dir vorher, was auf dich zukommt.
Die Formel — richtig gerechnet
Basisertrag = Wert am 1. Januar × Basiszins × 70 %
Deckel = Wertsteigerung im Jahr + Ausschüttungen
Basisertrag = min(Basisertrag, Deckel)
Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen
Der zweite Schritt ist der entscheidende: Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt. Ist das Jahr schlecht gelaufen, fällt gar keine Vorabpauschale an.
Ein verbreiteter Fehler in Online-Anleitungen lautet „min(Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen". Bei ausschüttenden Fonds zieht das die Ausschüttung doppelt ab und rechnet die Vorabpauschale zu niedrig. Dieser Rechner folgt dem Gesetzeswortlaut.
Beispiel: 50.000 € im Aktien-ETF
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Depotwert am 1. Januar 2026 | 50.000,00 € |
| Basisertrag (50.000 × 3,20 % × 70 %) | 1.120,00 € |
| Wertsteigerung im Jahr (auf 55.000 €) | 5.000,00 € — Deckel greift nicht |
| Vorabpauschale | 1.120,00 € |
| Teilfreistellung Aktienfonds (30 %) | − 336,00 € |
| steuerpflichtig | 784,00 € |
| Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) | deckt alles ab |
| Steuer | 0,00 € |
Erst oberhalb von rund 63.800 € Depotwert reicht der Sparer-Pauschbetrag bei einem Aktien-ETF nicht mehr aus. Wer den Freibetrag schon mit Zinsen oder Dividenden aufgebraucht hat, zahlt entsprechend früher.
Teilfreistellung: der wichtigste Hebel
| Fondsart | Teilfreistellung | steuerpflichtig |
|---|---|---|
| Aktienfonds / Aktien-ETF (mind. 51 % Aktien) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktien) | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
| Renten- und Geldmarktfonds | keine | 100 % |
Auf den steuerpflichtigen Rest fallen 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an — zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 % (8 %) beziehungsweise 28,00 % (9 %); die Kirchensteuer mindert dabei die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 4 EStG), was der Rechner berücksichtigt.
Drei Dinge, die du wissen solltest
- Im Kaufjahr wird gekürzt: Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat entfällt ein Zwölftel (§ 18 Abs. 2 InvStG). Kauf im März heißt 10/12.
- Maßgeblich bleibt der Wert zum 1. Januar — auch bei unterjährigem Kauf. Ein im Dezember gekaufter Anteil kann deshalb Vorabpauschale auslösen, selbst wenn er seither gefallen ist.
- Sorge im Januar für Deckung auf dem Verrechnungskonto. Sonst meldet die Bank den Vorgang ans Finanzamt, und du musst die Erträge in der Anlage KAP erklären.
Und zur Beruhigung: Doppelt besteuert wird nichts. Beim Verkauf mindert die Summe aller angesetzten Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn — in voller Höhe, sogar vor Anwendung der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG).
Wo das Finanzamt sonst noch automatisch mitliest
Die Vorabpauschale ist der bekannteste, aber nicht der einzige Vorgang, der ohne dein Zutun gemeldet wird. Wer nebenbei auf Vinted, eBay oder Kleinanzeigen verkauft, wird ab bestimmten Schwellen von der Plattform ans Finanzamt gemeldet — der Vinted-Steuer-Check sagt dir in zwei Angaben, ob du darunter fällst.
Rechtsstand: §§ 18–20 InvStG, § 32d EStG. Basiszins 2026 = 3,20 % laut BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001). Keine Steuerberatung.
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