Vorabpauschale-Rechner
Wie viel Steuer zieht die Bank im Januar von deinem ETF ab? Vorabpauschale nach § 18 InvStG mit Basiszins 2026, Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag.
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Steuerjahr
Fondsart (Teilfreistellung)
Wert am 1. Januar (€)
Wert am 31. Dezember (€)
Ausschüttungen im Jahr (€)
Freier Pauschbetrag (€)
Kirchensteuer
Berechnet nach § 18 InvStG mit dem vom BMF veröffentlichten Basiszins (2026: 3,20 %, BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Bei mehreren unterjährigen Käufen rechnet die Bank je Tranche — dieser Rechner behandelt den Bestand als Ganzes und liefert dann einen Näherungswert. Keine Steuerberatung. Alle Eingaben bleiben in deinem Browser.
Jedes Jahr Anfang Januar dieselbe Überraschung: Die Bank bucht Steuer vom Verrechnungskonto ab, obwohl gar nichts verkauft wurde. Das ist die Vorabpauschale — und für das Steuerjahr 2026 fällt sie deutlich höher aus als in den Vorjahren, weil der Basiszins auf 3,20 % gestiegen ist, den höchsten Wert seit Einführung 2018. Dieser Rechner sagt dir vorher, was auf dich zukommt.
Die Formel — richtig gerechnet
Basisertrag = Wert am 1. Januar × Basiszins × 70 %
Deckel = Wertsteigerung im Jahr + Ausschüttungen
Basisertrag = min(Basisertrag, Deckel)
Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen
Der zweite Schritt ist der entscheidende: Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt. Ist das Jahr schlecht gelaufen, fällt gar keine Vorabpauschale an.
Ein verbreiteter Fehler in Online-Anleitungen lautet „min(Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen". Bei ausschüttenden Fonds zieht das die Ausschüttung doppelt ab und rechnet die Vorabpauschale zu niedrig. Dieser Rechner folgt dem Gesetzeswortlaut.
Beispiel: 50.000 € im Aktien-ETF
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Depotwert am 1. Januar 2026 | 50.000,00 € |
| Basisertrag (50.000 × 3,20 % × 70 %) | 1.120,00 € |
| Wertsteigerung im Jahr (auf 55.000 €) | 5.000,00 € — Deckel greift nicht |
| Vorabpauschale | 1.120,00 € |
| Teilfreistellung Aktienfonds (30 %) | − 336,00 € |
| steuerpflichtig | 784,00 € |
| Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) | deckt alles ab |
| Steuer | 0,00 € |
Erst oberhalb von rund 63.800 € Depotwert reicht der Sparer-Pauschbetrag bei einem Aktien-ETF nicht mehr aus. Wer den Freibetrag schon mit Zinsen oder Dividenden aufgebraucht hat, zahlt entsprechend früher.
Teilfreistellung: der wichtigste Hebel
| Fondsart | Teilfreistellung | steuerpflichtig |
|---|---|---|
| Aktienfonds / Aktien-ETF (mind. 51 % Aktien) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktien) | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | 60 % | 40 % |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 20 % |
| Renten- und Geldmarktfonds | keine | 100 % |
Auf den steuerpflichtigen Rest fallen 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an — zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 % (8 %) beziehungsweise 28,00 % (9 %); die Kirchensteuer mindert dabei die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 4 EStG), was der Rechner berücksichtigt.
Drei Dinge, die du wissen solltest
- Im Kaufjahr wird gekürzt: Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat entfällt ein Zwölftel (§ 18 Abs. 2 InvStG). Kauf im März heißt 10/12.
- Maßgeblich bleibt der Wert zum 1. Januar — auch bei unterjährigem Kauf. Ein im Dezember gekaufter Anteil kann deshalb Vorabpauschale auslösen, selbst wenn er seither gefallen ist.
- Sorge im Januar für Deckung auf dem Verrechnungskonto. Sonst meldet die Bank den Vorgang ans Finanzamt, und du musst die Erträge in der Anlage KAP erklären.
Und zur Beruhigung: Doppelt besteuert wird nichts. Beim Verkauf mindert die Summe aller angesetzten Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn — in voller Höhe, sogar vor Anwendung der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG).
Rechtsstand: §§ 18–20 InvStG, § 32d EStG. Basiszins 2026 = 3,20 % laut BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001). Keine Steuerberatung.
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